Autor: Redaktion

8 Gründe, warum CETA vor den Europäischen Gerichtshof muss

Unter dem Motto „Nein zu CETA“ sind Mehr Demokratie, foodwatch und Campact gemeinsam mit 125.000 Menschen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Nun beantragt das Bündnis, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter vor ihrer Entscheidung einige Fragen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen (Hier unser Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht…).

Aus diesen Gründen sollte sich der Europäische Gerichtshof CETA sehr genau anschauen:

1. Die EU handelt bei CETA über ihre Kompetenzen hinaus und verletzt damit die Rechte der Mitgliedstaaten

Der Rat der EU hat CETA für vorläufig anwendbar erklärt. Und das, obwohl dort mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen, dem Arbeitsschutz und der nachhaltigen Entwicklung Gegenstände geregelt sind, über die der Rat nicht ohne die Parlamente der Mitgliedstaaten verfügen darf.

2. Das Europäische Parlament hat der vorläufigen Anwendung nicht zugestimmt

Schon die Tatsache, dass das Europäische Parlament der vorläufigen Anwendung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, könnte gegen die EU-Verträge verstoßen. Denn dort ist geregelt, dass bei weitreichenden Abkommen, z.B. mit neuen Institutionen und erheblichen finanziellen Folgen, das EU-Parlament zustimmen muss und der Rat der EU nicht allein entscheiden kann. (Art. 218 Abs. 5 und 6 AEUV)

Hintergrund: Das Europäische Parlament hat zwar am 15.2.2017 dem Abschluss von CETA zugestimmt. Dieser Beschluss umfasst unserer Ansicht nach aber nicht die vorläufige Anwendung, denn

  1. fasst auch der Rat zwei Beschlüsse, einen über den Abschluss und einen über die vorläufige Anwendung.
  2. muss ein Beschluss über die vorläufige Anwendung präzise benennen, welche konkreten Vorschriften des CETA vorläufig angewendet werden sollen.
  3. ist ein zweiter Beschluss über die vorläufige Anwendung erforderlich, weil das Europäische Parlament verantworten muss, ob nun ein Vertrag (in Teilen) in Gang gesetzt werden soll, dem die Parlamente der Mitgliedstaaten noch nicht zugestimmt haben.

3. Es ist völlig unklar, was passiert, wenn ein Mitgliedstaat CETA nicht zustimmen will

Kann ein Mitgliedstaat einseitig die vorläufige Anwendung kündigen? Ist CETA damit dann Geschichte oder gilt es für alle anderen Mitgliedstaaten weiter? Angenommen, ein Mitgliedstaat will die vorläufige Anwendung kündigen: Ist er dann auch die Beschlüsse, die die CETA-Ausschüsse bereits gefasst haben, wieder los oder gelten sie einfach weiter? Was ist, wenn die CETA-Ausschüsse bereits Unionsrecht verändert haben? Ist das wieder rückgängig zu machen, sobald ein Mitgliedstaat „Nein“ zu CETA sagt? Zu viele offene Fragen! Das lässt den Verdacht aufkommen, dass mit CETA, auch mit der vorläufigen Anwendung, politische Tatsachen geschaffen werden, die dann nicht mehr so einfach zurückzudrehen sind.

4. Die EU darf nicht an den Mitgliedstaaten vorbei eigenmächtig handelnde Gremien einsetzen

Doch genau das würde mit CETA passieren. Die neuen Vertragsgremien könnten weitreichende Entscheidungen treffen, ohne sich mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten abzustimmen. So ist z.B. im Kapitel 26 von CETA geregelt, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für die Vertragsparteien bindend sind (Art. 26.3 Abs. 2) und dass auch die Sonderausschüsse eigenständige Beschlüsse fassen können (Art. 26.2 Abs. 4). Von einer Rückbindung an die Parlamente ist dort nichts zu lesen.

Einiges lässt darauf schließen, dass die Entscheidungen der CETA-Ausschüsse in der Regel völkerrechtlich verbindlich sind und die Vertragsparteien, also die EU, Kanada und die Mitgliedstaaten, dazu nicht noch einmal gefragt werden müssen (siehe dazu Art. 216 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV). Im Extremfall können also eine Handvoll Menschen, die von niemandem gewählt wurden, Dinge beschließen, die für EU-Organe und die Mitgliedstaaten bindend sind.

5. Wir brauchen keine Paralleljustiz

Der Gemischte CETA-Ausschuss spielt eine wichtige Rolle beim Thema Investitions-Gerichtsbarkeit. Er soll – wenn nach der endgültigen Ratifizierung von CETA auch die Regeln zum Investorenschutz in Kraft treten – das Investitionsgericht einsetzen und die Rahmenbedingungen für dessen Arbeit festlegen. Eine Handvoll nicht gewählter Menschen darf sogar selbst verbindlich auslegen, wie CETA zu verstehen ist – das wiederum könnte sich auf Schiedssprüche des Investitionsgerichts auswirken. Das Investitionsgericht stellt eine Parallelgerichtsbarkeit zur staatlichen Justiz dar und bevorzugt einseitig Investoren. Staaten oder zivilgesellschaftliche Akteure haben dort kein Klagerecht. Eine solche Paralleljustiz ist überflüssig, vor allem zwischen Staaten mit entwickelten Rechtssystemen wie den EU-Mitgliedstaaten und Kanada.

6. Der EuGH und die staatlichen Gerichte könnten umgangen werden

Es ist gut möglich, dass sich das Investitionsgericht auch mit Fragen beschäftigt, die das Unionsrecht betreffen. Bislang gibt es kein ordentliches staatliches Gericht, das diese Paralleljustiz kontrolliert. In seinem Urteil zum Achmea-Fall vom März 2018 hat der EuGH festgestellt, dass nicht staatliche Schiedsgerichte innerhalb der EU unvereinbar mit EU-Recht sind. Sie sind keine Gerichte eines Mitgliedstaates und können somit auch nicht die Anwendung des EU-Rechts sicherstellen. Die Vermutung liegt nahe, dass das bei Schiedsgerichten, die sich mit Streitfällen zwischen EU-Staaten und anderen Staaten befassen, ähnlich ist.

Was ist, wenn der EuGH zu einem anderen Ergebnis kommt? Gilt dann der Spruch des Schiedsgerichtes oder der des EuGH? Investoren aus EU-Mitgliedsländern müssen sich an staatliche Gerichte wenden, wenn es um eine Investition in einem anderen EU-Mitgliedstaat geht, während kanadische Investoren die Schiedsgerichtsbarkeit nutzen dürfen. Einen solchen Kompetenzwirrwarr können Investoren nutzen, um per Schiedsspruch Vorteile zu erwirken, die ihnen ein nationales Gericht nicht gewähren würde. Investoren könnten sich dann das Gericht für ihr Verfahren auswählen, vor dem sie sich die größten Erfolgschancen ausrechnen. Mit unabhängiger Rechtsprechung hat das nicht mehr viel zu tun.

7. Das Demokratie-Defizit auf EU-Ebene wird noch größer

Es gibt noch mehr Unklarheiten: Eigentlich ist der Europäische Gerichtshof für die Auslegung der EU-Verträge zuständig. Der Rat und die Kommission müssen sicherstellen, dass politische Weichenstellungen mit der Politik der EU in Einklang stehen. Nun kommen neue Ausschüsse und ein Investitionsgerichtshof hinzu – ohne breite politische Legitimation und mit weitreichenden Befugnissen. Was bedeutet das für die EU-Organe? Muss sich die EU in jedem Fall an Beschlüsse der CETA-Ausschüsse halten? Brauchen solche Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit oder braucht es die Einstimmigkeit im Rat? Das Machtgefüge auf EU-Ebene würde noch undurchsichtiger. Statt immer neue undemokratische Gremien zu schaffen, müssten die bereits bestehenden EU-Gremien weiterentwickelt und bürgernäher gemacht werden.

8. Die Gremien, die ich rief…

Zumindest das Europäische Parlament muss gefragt werden, wenn solche machtvollen Gremien geschaffen werden, die sich dann in Zukunft selbst weitere Macht zusprechen können. Klar, es MUSS nicht passieren, dass der Gemischte CETA-Ausschuss (CETA Joint Committee) Beschlüsse trifft, die z.B. das Vorsorgeprinzip unterlaufen oder Umweltschutzstandards als Handelshemmnis ansehen. Aber es KANN passieren, wenn dem kein Riegel vorgeschoben wird. Welchen vernünftigen Grund gibt es, ein Gremium zu schaffen, das ohne Rückkopplung an die EU-Organe, besonders das Parlament, und an die Mitgliedstaaten entscheiden kann? Das sogar für Gerichte bindende Beschlüsse treffen kann?

Der Grat zwischen nicht besonders wichtigen und weitreichenden Entscheidungen ist schmal und es ist unmöglich absehbar, welche Art von Entscheidungen dieses Gremium in Zukunft treffen wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind dabei, Befugnisse aus der Hand zu geben und sich selbst eine Art Vormund zu schaffen, dessen Kompetenzen nahezu grenzenlos sind, so lange sie irgendeinen Handelsbezug aufweisen.

Europäischer Gerichtshof verbietet ISDS-Paralleljustiz zwischen EU-Staaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass Schiedsgerichte in Bezug auf Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten bestehende Rechtsvereinbarungen nicht einfach umgehen können. Mit anderen Worten: Nichtstaatliche Schiedsgerichte innerhalb der EU sind laut dem Urteil unvereinbar mit EU-Recht.

Das heutige Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Achmea-Fall könnte das Ende der rund 200 Investitionsschutz-Abkommen mit Klauseln zu Investor-Staat-Schlichtungsverfahren (ISDS) zwischen EU-Staaten bedeuten.

Der EuGH betont, dass Schiedsgerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können, Gerichte eines Mitgliedstaates zu sein. Über Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten müsse aber ein Gericht entscheiden, das zum Gerichtssystem der EU gehöre und somit auch in der Lage sei, die Anwendung des EU-Rechtes sicherzustellen. „Alle EU-Mitgliedstaaten täten jetzt gut daran, ihre Investitionsschutzabkommen mit anderen Mitgliedsländern zu kündigen“, folgert Roman Huber, Geschäftsführender Vorstand von Mehr Demokratie.

Das Urteil ist auch ein positives Signal für die Überprüfung des Handelsabkommens CETA zwischen der EU und Kanada auf seine Vereinbarkeit mit EU-Recht. Belgien hat dazu den EuGH angerufen und besonders auf ISDS Bezug genommen. Bisher werden ISDS-Verfahren von ausländischen Investoren genutzt, um die Gerichte im jeweiligen Mitgliedstaat zu umgehen und stattdessen ihre Rechte vor privaten Tribunalen durchzusetzen.

Auch für unsere CETA-Verfassungsbeschwerde, in der wir die durch ISDS entstehende Paralleljustiz als Demokratieproblem kritisieren, ist die Entscheidung der Richter/innen eine gute Nachricht. Aus unserer Sicht sollten Konflikte zwischen Investoren und Staaten im Rahmen des bestehenden Rechtssystems geklärt werden. In Ländern mit funktionierender Rechtsstaatlichkeit braucht es keine zusätzlichen Sonderklagerechte für Investoren. Gegen CETA sind in Karlsruhe auch weitere Verfassungsbeschwerden und ein Organstreitverfahren der Linken anhängig.

Hintergrundinformationen:

Das EuGH-Urteil bezieht sich auf einen Streit zwischen der zu einem niederländischen Versicherungskonzern gehörenden Gesellschaft Achmea und der Slowakei. Fraglich war, ob der Konzern auf Grund eines bestehenden Investitionsschutzabkommens zwischen den Niederlanden und der Slowakei Schadensersatzforderungen gegenüber der Slowakei geltend machen kann. Achmea hatte die Slowakei wegen entgangener Gewinne verklagt, nachdem diese die Liberalisierung des Versicherungswesens teilweise wieder rückgängig gemacht hatte. Ein in Frankfurt am Main tagendes Schiedsgericht hatte 2012 entschieden, dass die Slowakei gegen das Investitionsschutzabkommen mit den Niederlanden verstoßen habe und dafür 22,1 Millionen Euro Schadensersatz an Achmea zu zahlen habe. Die Slowakei wiederum klagte vor dem deutschen Bundesgerichtshof auf Aufhebung des Schiedsspruches (da Ort des Schiedsspruchs Frankfurt am Main war, sind deutsche Gerichte für seine Überprüfung zuständig). Der vom Bundesgerichtshof angerufene EuGH entschied schließlich, dass die von der Slowakei angefochtene Schiedsklausel mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vereinbar ist.

Weiterführende Informationen:

Neues Gutachten: Bundesrat kann CETA noch stoppen

Das Freihandelsabkommen CETA muss nicht nur vom Bundestag, sondern auch vom Bundesrat beschlossen werden. Vorher kann der geplante Handelsvertrag zwischen der EU und Kanada nicht von Deutschland ratifiziert werden. Das belegt ein neues Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Martin Nettesheim im Auftrag von Mehr Demokratie, foodwatch und Campact. Auf Grund der knappen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat und
zahlreicher verfassungsrechtlicher Bedenken gegen CETA bestehen demnach gute Chancen, das Abkommen von deutscher Seite aus noch zu stoppen.

BVerfG-Beschluss zum Eil-Antrag gegen CETA-Unterzeichnung

(Foto by Ferdinando Iannone / Campact, Frei zur nicht-kommerziellen Nutzung. Für kommerzielle Verwendung wenden Sie sich bitte an f.iannone05@gmail.com. | CC-Lizenz: CC BY-NC 2.0)

Gestern (12. Januar) wurde bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 7. Dezember 2016 mehrere Eilanträge mit dem Ziel, die vorläufige Anwendung von CETA zu stoppen, abgelehnt hat.

Der Beschluss kann hier eingesehen werden…

Das Gericht spricht mit seinem Urteil der Bundesregierung und der EU-Kommission das Vertrauen aus, dass seine im Oktober 2016 festgelegten Auflagen tatsächlich eingehalten werden. Zugleich bestätigt das Bundesverfassungsgericht aber auch unsere Auffassung: Aus dem Wortlaut der Erklärungen geht nicht eindeutig hervor, dass bei der vorläufigen Anwendung die Belange der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Allerdings legt Karlsruhe die Erklärungen so aus, dass Bundesregierung und EU-Kommission beabsichtigen, die Auflagen umzusetzen. Zugleich hat das Gericht erneut seine Position unterstrichen, dass die EU-Verträge einer einseitigen Kündigung von CETA durch einen Mitgliedstaat nicht im Wege stehen. „Damit ist sichergestellt, dass Deutschland die vorläufige Anwendung beenden kann, falls die Ratifikation in Deutschland scheitert“, erklärt Roman Huber, Geschäftsführender Bundesvorstand von Mehr Demokratie.

Gemeinsam mit anderen Klägerparteien haben wir moniert, dass die Vorgaben des Gerichts durch die Auslegungs- und Zusatzerklärungen zu CETA nicht vollständig erfüllt seien. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob CETA verfassungskonform ist, muss das Gericht noch treffen.


Hintergrund:

Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Auflagen für die vorläufige Anwendung von CETA gemacht:

  1. Angewendet werden dürfen nur die Teile, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Schiedsgerichtssystems ist damit ausgeschlossen.
  2. CETA-Ausschüsse müssen demokratisch an die Parlamente der Mitgliedstaaten rückgebunden werden.
  3. Deutschland und andere Mitgliedstaaten müssen die vorläufige Anwendung von CETA einseitig kündigen können.

Campact, foodwatch und Mehr Demokratie haben am 29. Oktober 2016 beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Eil-Antrag gegen den Abschluss des Handelsabkommens CETA eingereicht. Unmittelbar vor dem EU-Kanada-Gipfel (30.10.2016) beantragten wir eine einstweilige Anordnung, mit der der deutschen Bundesregierung die finale Unterzeichnung des Vertrages untersagt werden sollte. Hilfsweise – im Falle einer bereits erfolgten Unterzeichnung – sollte die Bundesregierung zu einer Erklärung verpflichtet werden, dass das Abkommen in Deutschland nicht vorläufig angewandt wird.

Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht: Eil-Antrag abgewiesen, CETA wird im Hauptsacheverfahren behandelt, wichtige Leitplanken festgelegt

Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Was zunächst enttäuschend klingt, ist in der Sache ein wichtiger Erfolg für uns. Denn die Bundesregierung muss  einige Maßgaben befolgen, damit  die Rechte der Beschwerdeführer/innen sowie die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages gewahrt bleiben. Zudem muss die Regierung völkerrechtsverbindlich klarstellen, dass die vorläufige Anwendung von CETA einseitig durch einen Mitgliedstaat gekündigt werden kann. Und: Allein, dass unsere Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren intensiv behandelt wird, ist ein Riesen-Erfolg und zeigt, dass unsere Argumente nicht einfach von der Hand zu weisen sind. Das bestätigt auch die sehr ausführliche Verhandlung, in der die Richter/innen besonders kritisch zu den Punkten „Kündbarkeit der vorläufigen Anwendung“ und „CETA-Ausschüsse“ nachgehakt haben.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht über Erlass einer einstweiligen Anordnung zu CETA

CETA-Klage: Mündliche Verhandlung über Erlass einer einstweiligen Anordnung

Gegenstand der heutigen Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht war ein Eil-Antrag, den Campact, foodwatch und Mehr Demokratie und weitere Beschwerdeführende im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde gestellt haben. Beantragt wurde eine „einstweilige Anordnung“: Damit würde das Bundesverfassungsgericht dem deutschen Vertreter im EU-Ministerrat auftragen, bei der für den 18. Oktober geplanten Abstimmung über die vorläufige Anwendung mit „Nein“ zu stimmen. Da im Ministerrat nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden eine einstimmige Entscheidung erforderlich ist, wäre die vorläufige Anwendung durch ein „Nein“ aus Deutschland verhindert. Die ARD hat per Liveblog berichtet…

Morgen um 10 Uhr verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil.
phoenix überträgt dieses hier per Livestream

Fotos vom Verhandlungstag direkt auf Flickr anschauen…

Fragen und Antworten zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 12./13. Oktober 2016

Die Organisationen Mehr Demokratie, foodwatch und Campact haben gemeinsam mit 125.047 Einzelpersonen Ende August 2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen das geplante Freihandelsabkommen CETA eingereicht. Es handelt sich um die größte Bürgerklage in der Geschichte der Bundesrepublik. Vor dem Verhandlungsauftakt beantworten wir die wichtigsten Fragen:

  1. Um was geht es bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht am 12. Oktober 2016 und bei der für den 13. Oktober geplanten Entscheidung des Gerichts?
  2. Warum ist die vorläufige Anwendung so problematisch?
  3. Ist die Verfassungsbeschwerde gescheitert, wenn das Bundesverfassungsgericht den Eil-Anträgen nicht stattgibt?
  4. Warum wurde die Verfassungsbeschwerde überhaupt eingereicht?
  5. Inwiefern ist CETA demokratieschädlich?
  6. Welche Teile von CETA könnten verfassungswidrig sein?
  7. Beim Bundesverfassungsgericht wurden mehrere Verfassungsbeschwerden und Anträge gegen die vorläufige Anwendung eingereicht – stehen diese in Konkurrenz zueinander?
  8. Nun sollen die Investitionsgerichte von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden – ist damit das Problem behoben?
  9. Es sollen nur die Teile von CETA vorläufig angewandt werden, die in die Zuständigkeit der EU fallen – ist damit der Schaden nicht begrenzt?
  10. Kann CETA noch gestoppt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden abweist?

Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober über Eilanträge zu CETA

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(Foto by Ferdinando Iannone / Campact, Frei zur nicht-kommerziellen Nutzung. Für kommerzielle Verwendung wenden Sie sich bitte an f.iannone05@gmail.com. | CC-Lizenz: CC BY-NC 2.0)

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober 2016 über unseren Eilantrag. Schon am 13. Oktober fällt das Urteil dazu – dann wird feststehen, ob die Richter/innen eine einstweilige Anordnung erlassen und damit die vorläufige Anwendung von CETA vorerst verhindern. Das Gericht könnte die vorläufige Anwendung des kompletten CETA-Vertrags untersagen – solange bis im Hauptsacheverfahren darüber entschieden ist, ob CETA mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union müsste dann am 18. Oktober „Nein“ zur vorläufigen Anwendung sagen.

Die Beschwerdeführer/innen sind überzeugt: Die vorläufige Anwendung schafft endgültige Tatsachen und das darf nicht geschehen. Dafür spielt es auch keine Rolle, ob die Schiedsgerichte von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden, wie es diejenigen, die CETA retten wollen, nun versprechen. Denn die demokratisch nicht-legitimierten CETA-Ausschüsse würden auf jeden Fall vorläufig ihre Arbeit aufnehmen. Dadurch sehen wir die Rechte des Bundestags und des Europäischen Parlamentes beschnitten.

Laut Verhandlungsgliederung wird das Bundesverfassungsgericht bereits am 12. Oktober einige unserer zentralen Argumente gegen CETA ansprechen. Das zeigt, dass sich die Kritikpunkte nicht einfach so beiseite wischen lassen, wie es Sigmar Gabriel und Angela Merkel gerne hätten. Es wird auch darum gehen, ob CETA ein gemischtes Abkommen oder reines EU-Abkommen ist (wie es die EU-Kommission noch immer „juristisch“ für richtig hält). Besonders spannend dürfte die Frage sein, ob die Zustimmung der Mitgliedstaaten zu CETA einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit erfolgen muss. Wenn CETA einstimmig beschlossen werden muss, könnte etwa ein Veto der österreichischen Regierung das Abkommen zu Fall bringen.

Übergabe der Vollmachten an das Bundesverfassungsgericht

Heute haben wir die Vollmachten von mehr als 125.000 Bürgerinnen und Bürgern, in deren Namen wir vor Gericht sprechen dürfen, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Mit einem Eilantrag wollen wir erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht verhindert, dass Deutschland der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA zustimmt. Über 200 Aktivisten haben sich mit uns zu einer Aktion vor dem Bundesverfassungsgericht versammelt und eine Menschenkette gebildet. Miteinander haben sie die Kartons mit den Vollmachten für die CETA-Bürgerklage weitergereicht und auf dem Vorplatz des Verfassungsgerichts aufgestapelt. Eine gelungene Aktion! Etwa 20 Medienvertreter/innen waren vor Ort, darunter, ZDF, ARD, SWR und Reuters. Das Medienecho war riesig.

Schauen Sie hier das Video zur Aktion:

Hier gibt es weitere Fotos von der Aktion…

… und hier die Presseerklärung.

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