Unter dem Motto „Nein zu CETA“ sind Mehr Demokratie, foodwatch und Campact gemeinsam mit 125.000 Menschen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Nun beantragt das Bündnis, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter vor ihrer Entscheidung einige Fragen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen (Hier unser Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht…).

Aus diesen Gründen sollte sich der Europäische Gerichtshof CETA sehr genau anschauen:

1. Die EU handelt bei CETA über ihre Kompetenzen hinaus und verletzt damit die Rechte der Mitgliedstaaten

Der Rat der EU hat CETA für vorläufig anwendbar erklärt. Und das, obwohl dort mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen, dem Arbeitsschutz und der nachhaltigen Entwicklung Gegenstände geregelt sind, über die der Rat nicht ohne die Parlamente der Mitgliedstaaten verfügen darf.

2. Das Europäische Parlament hat der vorläufigen Anwendung nicht zugestimmt

Schon die Tatsache, dass das Europäische Parlament der vorläufigen Anwendung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, könnte gegen die EU-Verträge verstoßen. Denn dort ist geregelt, dass bei weitreichenden Abkommen, z.B. mit neuen Institutionen und erheblichen finanziellen Folgen, das EU-Parlament zustimmen muss und der Rat der EU nicht allein entscheiden kann. (Art. 218 Abs. 5 und 6 AEUV)

Hintergrund: Das Europäische Parlament hat zwar am 15.2.2017 dem Abschluss von CETA zugestimmt. Dieser Beschluss umfasst unserer Ansicht nach aber nicht die vorläufige Anwendung, denn

  1. fasst auch der Rat zwei Beschlüsse, einen über den Abschluss und einen über die vorläufige Anwendung.
  2. muss ein Beschluss über die vorläufige Anwendung präzise benennen, welche konkreten Vorschriften des CETA vorläufig angewendet werden sollen.
  3. ist ein zweiter Beschluss über die vorläufige Anwendung erforderlich, weil das Europäische Parlament verantworten muss, ob nun ein Vertrag (in Teilen) in Gang gesetzt werden soll, dem die Parlamente der Mitgliedstaaten noch nicht zugestimmt haben.

3. Es ist völlig unklar, was passiert, wenn ein Mitgliedstaat CETA nicht zustimmen will

Kann ein Mitgliedstaat einseitig die vorläufige Anwendung kündigen? Ist CETA damit dann Geschichte oder gilt es für alle anderen Mitgliedstaaten weiter? Angenommen, ein Mitgliedstaat will die vorläufige Anwendung kündigen: Ist er dann auch die Beschlüsse, die die CETA-Ausschüsse bereits gefasst haben, wieder los oder gelten sie einfach weiter? Was ist, wenn die CETA-Ausschüsse bereits Unionsrecht verändert haben? Ist das wieder rückgängig zu machen, sobald ein Mitgliedstaat „Nein“ zu CETA sagt? Zu viele offene Fragen! Das lässt den Verdacht aufkommen, dass mit CETA, auch mit der vorläufigen Anwendung, politische Tatsachen geschaffen werden, die dann nicht mehr so einfach zurückzudrehen sind.

4. Die EU darf nicht an den Mitgliedstaaten vorbei eigenmächtig handelnde Gremien einsetzen

Doch genau das würde mit CETA passieren. Die neuen Vertragsgremien könnten weitreichende Entscheidungen treffen, ohne sich mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten abzustimmen. So ist z.B. im Kapitel 26 von CETA geregelt, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für die Vertragsparteien bindend sind (Art. 26.3 Abs. 2) und dass auch die Sonderausschüsse eigenständige Beschlüsse fassen können (Art. 26.2 Abs. 4). Von einer Rückbindung an die Parlamente ist dort nichts zu lesen.

Einiges lässt darauf schließen, dass die Entscheidungen der CETA-Ausschüsse in der Regel völkerrechtlich verbindlich sind und die Vertragsparteien, also die EU, Kanada und die Mitgliedstaaten, dazu nicht noch einmal gefragt werden müssen (siehe dazu Art. 216 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV). Im Extremfall können also eine Handvoll Menschen, die von niemandem gewählt wurden, Dinge beschließen, die für EU-Organe und die Mitgliedstaaten bindend sind.

5. Wir brauchen keine Paralleljustiz

Der Gemischte CETA-Ausschuss spielt eine wichtige Rolle beim Thema Investitions-Gerichtsbarkeit. Er soll – wenn nach der endgültigen Ratifizierung von CETA auch die Regeln zum Investorenschutz in Kraft treten – das Investitionsgericht einsetzen und die Rahmenbedingungen für dessen Arbeit festlegen. Eine Handvoll nicht gewählter Menschen darf sogar selbst verbindlich auslegen, wie CETA zu verstehen ist – das wiederum könnte sich auf Schiedssprüche des Investitionsgerichts auswirken. Das Investitionsgericht stellt eine Parallelgerichtsbarkeit zur staatlichen Justiz dar und bevorzugt einseitig Investoren. Staaten oder zivilgesellschaftliche Akteure haben dort kein Klagerecht. Eine solche Paralleljustiz ist überflüssig, vor allem zwischen Staaten mit entwickelten Rechtssystemen wie den EU-Mitgliedstaaten und Kanada.

6. Der EuGH und die staatlichen Gerichte könnten umgangen werden

Es ist gut möglich, dass sich das Investitionsgericht auch mit Fragen beschäftigt, die das Unionsrecht betreffen. Bislang gibt es kein ordentliches staatliches Gericht, das diese Paralleljustiz kontrolliert. In seinem Urteil zum Achmea-Fall vom März 2018 hat der EuGH festgestellt, dass nicht staatliche Schiedsgerichte innerhalb der EU unvereinbar mit EU-Recht sind. Sie sind keine Gerichte eines Mitgliedstaates und können somit auch nicht die Anwendung des EU-Rechts sicherstellen. Die Vermutung liegt nahe, dass das bei Schiedsgerichten, die sich mit Streitfällen zwischen EU-Staaten und anderen Staaten befassen, ähnlich ist.

Was ist, wenn der EuGH zu einem anderen Ergebnis kommt? Gilt dann der Spruch des Schiedsgerichtes oder der des EuGH? Investoren aus EU-Mitgliedsländern müssen sich an staatliche Gerichte wenden, wenn es um eine Investition in einem anderen EU-Mitgliedstaat geht, während kanadische Investoren die Schiedsgerichtsbarkeit nutzen dürfen. Einen solchen Kompetenzwirrwarr können Investoren nutzen, um per Schiedsspruch Vorteile zu erwirken, die ihnen ein nationales Gericht nicht gewähren würde. Investoren könnten sich dann das Gericht für ihr Verfahren auswählen, vor dem sie sich die größten Erfolgschancen ausrechnen. Mit unabhängiger Rechtsprechung hat das nicht mehr viel zu tun.

7. Das Demokratie-Defizit auf EU-Ebene wird noch größer

Es gibt noch mehr Unklarheiten: Eigentlich ist der Europäische Gerichtshof für die Auslegung der EU-Verträge zuständig. Der Rat und die Kommission müssen sicherstellen, dass politische Weichenstellungen mit der Politik der EU in Einklang stehen. Nun kommen neue Ausschüsse und ein Investitionsgerichtshof hinzu – ohne breite politische Legitimation und mit weitreichenden Befugnissen. Was bedeutet das für die EU-Organe? Muss sich die EU in jedem Fall an Beschlüsse der CETA-Ausschüsse halten? Brauchen solche Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit oder braucht es die Einstimmigkeit im Rat? Das Machtgefüge auf EU-Ebene würde noch undurchsichtiger. Statt immer neue undemokratische Gremien zu schaffen, müssten die bereits bestehenden EU-Gremien weiterentwickelt und bürgernäher gemacht werden.

8. Die Gremien, die ich rief…

Zumindest das Europäische Parlament muss gefragt werden, wenn solche machtvollen Gremien geschaffen werden, die sich dann in Zukunft selbst weitere Macht zusprechen können. Klar, es MUSS nicht passieren, dass der Gemischte CETA-Ausschuss (CETA Joint Committee) Beschlüsse trifft, die z.B. das Vorsorgeprinzip unterlaufen oder Umweltschutzstandards als Handelshemmnis ansehen. Aber es KANN passieren, wenn dem kein Riegel vorgeschoben wird. Welchen vernünftigen Grund gibt es, ein Gremium zu schaffen, das ohne Rückkopplung an die EU-Organe, besonders das Parlament, und an die Mitgliedstaaten entscheiden kann? Das sogar für Gerichte bindende Beschlüsse treffen kann?

Der Grat zwischen nicht besonders wichtigen und weitreichenden Entscheidungen ist schmal und es ist unmöglich absehbar, welche Art von Entscheidungen dieses Gremium in Zukunft treffen wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind dabei, Befugnisse aus der Hand zu geben und sich selbst eine Art Vormund zu schaffen, dessen Kompetenzen nahezu grenzenlos sind, so lange sie irgendeinen Handelsbezug aufweisen.