Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Was zunächst enttäuschend klingt, ist in der Sache ein wichtiger Erfolg für uns. Denn die Bundesregierung muss einige Maßgaben befolgen, damit die Rechte der Beschwerdeführer/innen sowie die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages gewahrt bleiben. Zudem muss die Regierung völkerrechtsverbindlich klarstellen, dass die vorläufige Anwendung von CETA einseitig durch einen Mitgliedstaat gekündigt werden kann. Und: Allein, dass unsere Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren intensiv behandelt wird, ist ein Riesen-Erfolg und zeigt, dass unsere Argumente nicht einfach von der Hand zu weisen sind. Das bestätigt auch die sehr ausführliche Verhandlung, in der die Richter/innen besonders kritisch zu den Punkten „Kündbarkeit der vorläufigen Anwendung“ und „CETA-Ausschüsse“ nachgehakt haben.
Unser Schriftsatz und Ergänzungen
Juristische Gutachten
- Groh: Regulatorische Kooperation und Schiedsgerichte in CETA
- Kempen: Mehrheitserfordernisse im Rat der Europäischen Union bei der Abstimmung über CETA
- Laskowski: Kommunale Wasserwirtschaft
- Mayer: Ist CETA ein gemischtes Abkommen?
- Nettesheim: Auswirkungen von CETA in Ländern und Kommunen
- Nettesheim: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Zustimmung zu CETA
- Schiffbauer: Mehrheitsverhältnisse CETA-Abstimmung
- Stoll: Vorsorgeprinzip in TTIP und CETA
- Weiß: Abschluss und vorläufige Anwendung CETA