Kategorie: CETA-Klage

BVerfG-Beschluss zum Eil-Antrag gegen CETA-Unterzeichnung

(Foto by Ferdinando Iannone / Campact, Frei zur nicht-kommerziellen Nutzung. Für kommerzielle Verwendung wenden Sie sich bitte an f.iannone05@gmail.com. | CC-Lizenz: CC BY-NC 2.0)

Gestern (12. Januar) wurde bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 7. Dezember 2016 mehrere Eilanträge mit dem Ziel, die vorläufige Anwendung von CETA zu stoppen, abgelehnt hat.

Der Beschluss kann hier eingesehen werden…

Das Gericht spricht mit seinem Urteil der Bundesregierung und der EU-Kommission das Vertrauen aus, dass seine im Oktober 2016 festgelegten Auflagen tatsächlich eingehalten werden. Zugleich bestätigt das Bundesverfassungsgericht aber auch unsere Auffassung: Aus dem Wortlaut der Erklärungen geht nicht eindeutig hervor, dass bei der vorläufigen Anwendung die Belange der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Allerdings legt Karlsruhe die Erklärungen so aus, dass Bundesregierung und EU-Kommission beabsichtigen, die Auflagen umzusetzen. Zugleich hat das Gericht erneut seine Position unterstrichen, dass die EU-Verträge einer einseitigen Kündigung von CETA durch einen Mitgliedstaat nicht im Wege stehen. „Damit ist sichergestellt, dass Deutschland die vorläufige Anwendung beenden kann, falls die Ratifikation in Deutschland scheitert“, erklärt Roman Huber, Geschäftsführender Bundesvorstand von Mehr Demokratie.

Gemeinsam mit anderen Klägerparteien haben wir moniert, dass die Vorgaben des Gerichts durch die Auslegungs- und Zusatzerklärungen zu CETA nicht vollständig erfüllt seien. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob CETA verfassungskonform ist, muss das Gericht noch treffen.


Hintergrund:

Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Auflagen für die vorläufige Anwendung von CETA gemacht:

  1. Angewendet werden dürfen nur die Teile, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Schiedsgerichtssystems ist damit ausgeschlossen.
  2. CETA-Ausschüsse müssen demokratisch an die Parlamente der Mitgliedstaaten rückgebunden werden.
  3. Deutschland und andere Mitgliedstaaten müssen die vorläufige Anwendung von CETA einseitig kündigen können.

Campact, foodwatch und Mehr Demokratie haben am 29. Oktober 2016 beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Eil-Antrag gegen den Abschluss des Handelsabkommens CETA eingereicht. Unmittelbar vor dem EU-Kanada-Gipfel (30.10.2016) beantragten wir eine einstweilige Anordnung, mit der der deutschen Bundesregierung die finale Unterzeichnung des Vertrages untersagt werden sollte. Hilfsweise – im Falle einer bereits erfolgten Unterzeichnung – sollte die Bundesregierung zu einer Erklärung verpflichtet werden, dass das Abkommen in Deutschland nicht vorläufig angewandt wird.

Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht: Eil-Antrag abgewiesen, CETA wird im Hauptsacheverfahren behandelt, wichtige Leitplanken festgelegt

Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Was zunächst enttäuschend klingt, ist in der Sache ein wichtiger Erfolg für uns. Denn die Bundesregierung muss  einige Maßgaben befolgen, damit  die Rechte der Beschwerdeführer/innen sowie die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages gewahrt bleiben. Zudem muss die Regierung völkerrechtsverbindlich klarstellen, dass die vorläufige Anwendung von CETA einseitig durch einen Mitgliedstaat gekündigt werden kann. Und: Allein, dass unsere Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren intensiv behandelt wird, ist ein Riesen-Erfolg und zeigt, dass unsere Argumente nicht einfach von der Hand zu weisen sind. Das bestätigt auch die sehr ausführliche Verhandlung, in der die Richter/innen besonders kritisch zu den Punkten „Kündbarkeit der vorläufigen Anwendung“ und „CETA-Ausschüsse“ nachgehakt haben.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht über Erlass einer einstweiligen Anordnung zu CETA

CETA-Klage: Mündliche Verhandlung über Erlass einer einstweiligen Anordnung

Gegenstand der heutigen Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht war ein Eil-Antrag, den Campact, foodwatch und Mehr Demokratie und weitere Beschwerdeführende im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde gestellt haben. Beantragt wurde eine „einstweilige Anordnung“: Damit würde das Bundesverfassungsgericht dem deutschen Vertreter im EU-Ministerrat auftragen, bei der für den 18. Oktober geplanten Abstimmung über die vorläufige Anwendung mit „Nein“ zu stimmen. Da im Ministerrat nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden eine einstimmige Entscheidung erforderlich ist, wäre die vorläufige Anwendung durch ein „Nein“ aus Deutschland verhindert. Die ARD hat per Liveblog berichtet…

Morgen um 10 Uhr verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil.
phoenix überträgt dieses hier per Livestream

Fotos vom Verhandlungstag direkt auf Flickr anschauen…

Fragen und Antworten zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 12./13. Oktober 2016

Die Organisationen Mehr Demokratie, foodwatch und Campact haben gemeinsam mit 125.047 Einzelpersonen Ende August 2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen das geplante Freihandelsabkommen CETA eingereicht. Es handelt sich um die größte Bürgerklage in der Geschichte der Bundesrepublik. Vor dem Verhandlungsauftakt beantworten wir die wichtigsten Fragen:

  1. Um was geht es bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht am 12. Oktober 2016 und bei der für den 13. Oktober geplanten Entscheidung des Gerichts?
  2. Warum ist die vorläufige Anwendung so problematisch?
  3. Ist die Verfassungsbeschwerde gescheitert, wenn das Bundesverfassungsgericht den Eil-Anträgen nicht stattgibt?
  4. Warum wurde die Verfassungsbeschwerde überhaupt eingereicht?
  5. Inwiefern ist CETA demokratieschädlich?
  6. Welche Teile von CETA könnten verfassungswidrig sein?
  7. Beim Bundesverfassungsgericht wurden mehrere Verfassungsbeschwerden und Anträge gegen die vorläufige Anwendung eingereicht – stehen diese in Konkurrenz zueinander?
  8. Nun sollen die Investitionsgerichte von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden – ist damit das Problem behoben?
  9. Es sollen nur die Teile von CETA vorläufig angewandt werden, die in die Zuständigkeit der EU fallen – ist damit der Schaden nicht begrenzt?
  10. Kann CETA noch gestoppt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden abweist?

Übergabe der Vollmachten an das Bundesverfassungsgericht

Heute haben wir die Vollmachten von mehr als 125.000 Bürgerinnen und Bürgern, in deren Namen wir vor Gericht sprechen dürfen, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Mit einem Eilantrag wollen wir erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht verhindert, dass Deutschland der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA zustimmt. Über 200 Aktivisten haben sich mit uns zu einer Aktion vor dem Bundesverfassungsgericht versammelt und eine Menschenkette gebildet. Miteinander haben sie die Kartons mit den Vollmachten für die CETA-Bürgerklage weitergereicht und auf dem Vorplatz des Verfassungsgerichts aufgestapelt. Eine gelungene Aktion! Etwa 20 Medienvertreter/innen waren vor Ort, darunter, ZDF, ARD, SWR und Reuters. Das Medienecho war riesig.

Schauen Sie hier das Video zur Aktion:

Hier gibt es weitere Fotos von der Aktion…

… und hier die Presseerklärung.

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