2016-09-23_ceta-klage

(Foto by Ferdinando Iannone / Campact, Frei zur nicht-kommerziellen Nutzung. Für kommerzielle Verwendung wenden Sie sich bitte an f.iannone05@gmail.com. | CC-Lizenz: CC BY-NC 2.0)

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober 2016 über unseren Eilantrag. Schon am 13. Oktober fällt das Urteil dazu – dann wird feststehen, ob die Richter/innen eine einstweilige Anordnung erlassen und damit die vorläufige Anwendung von CETA vorerst verhindern. Das Gericht könnte die vorläufige Anwendung des kompletten CETA-Vertrags untersagen – solange bis im Hauptsacheverfahren darüber entschieden ist, ob CETA mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union müsste dann am 18. Oktober „Nein“ zur vorläufigen Anwendung sagen.

Die Beschwerdeführer/innen sind überzeugt: Die vorläufige Anwendung schafft endgültige Tatsachen und das darf nicht geschehen. Dafür spielt es auch keine Rolle, ob die Schiedsgerichte von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden, wie es diejenigen, die CETA retten wollen, nun versprechen. Denn die demokratisch nicht-legitimierten CETA-Ausschüsse würden auf jeden Fall vorläufig ihre Arbeit aufnehmen. Dadurch sehen wir die Rechte des Bundestags und des Europäischen Parlamentes beschnitten.

Laut Verhandlungsgliederung wird das Bundesverfassungsgericht bereits am 12. Oktober einige unserer zentralen Argumente gegen CETA ansprechen. Das zeigt, dass sich die Kritikpunkte nicht einfach so beiseite wischen lassen, wie es Sigmar Gabriel und Angela Merkel gerne hätten. Es wird auch darum gehen, ob CETA ein gemischtes Abkommen oder reines EU-Abkommen ist (wie es die EU-Kommission noch immer „juristisch“ für richtig hält). Besonders spannend dürfte die Frage sein, ob die Zustimmung der Mitgliedstaaten zu CETA einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit erfolgen muss. Wenn CETA einstimmig beschlossen werden muss, könnte etwa ein Veto der österreichischen Regierung das Abkommen zu Fall bringen.