(Foto by Ferdinando Iannone / Campact, Frei zur nicht-kommerziellen Nutzung. Für kommerzielle Verwendung wenden Sie sich bitte an f.iannone05@gmail.com. | CC-Lizenz: CC BY-NC 2.0)

Gestern (12. Januar) wurde bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 7. Dezember 2016 mehrere Eilanträge mit dem Ziel, die vorläufige Anwendung von CETA zu stoppen, abgelehnt hat.

Der Beschluss kann hier eingesehen werden…

Das Gericht spricht mit seinem Urteil der Bundesregierung und der EU-Kommission das Vertrauen aus, dass seine im Oktober 2016 festgelegten Auflagen tatsächlich eingehalten werden. Zugleich bestätigt das Bundesverfassungsgericht aber auch unsere Auffassung: Aus dem Wortlaut der Erklärungen geht nicht eindeutig hervor, dass bei der vorläufigen Anwendung die Belange der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Allerdings legt Karlsruhe die Erklärungen so aus, dass Bundesregierung und EU-Kommission beabsichtigen, die Auflagen umzusetzen. Zugleich hat das Gericht erneut seine Position unterstrichen, dass die EU-Verträge einer einseitigen Kündigung von CETA durch einen Mitgliedstaat nicht im Wege stehen. „Damit ist sichergestellt, dass Deutschland die vorläufige Anwendung beenden kann, falls die Ratifikation in Deutschland scheitert“, erklärt Roman Huber, Geschäftsführender Bundesvorstand von Mehr Demokratie.

Gemeinsam mit anderen Klägerparteien haben wir moniert, dass die Vorgaben des Gerichts durch die Auslegungs- und Zusatzerklärungen zu CETA nicht vollständig erfüllt seien. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ob CETA verfassungskonform ist, muss das Gericht noch treffen.


Hintergrund:

Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Auflagen für die vorläufige Anwendung von CETA gemacht:

  1. Angewendet werden dürfen nur die Teile, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Schiedsgerichtssystems ist damit ausgeschlossen.
  2. CETA-Ausschüsse müssen demokratisch an die Parlamente der Mitgliedstaaten rückgebunden werden.
  3. Deutschland und andere Mitgliedstaaten müssen die vorläufige Anwendung von CETA einseitig kündigen können.

Campact, foodwatch und Mehr Demokratie haben am 29. Oktober 2016 beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Eil-Antrag gegen den Abschluss des Handelsabkommens CETA eingereicht. Unmittelbar vor dem EU-Kanada-Gipfel (30.10.2016) beantragten wir eine einstweilige Anordnung, mit der der deutschen Bundesregierung die finale Unterzeichnung des Vertrages untersagt werden sollte. Hilfsweise – im Falle einer bereits erfolgten Unterzeichnung – sollte die Bundesregierung zu einer Erklärung verpflichtet werden, dass das Abkommen in Deutschland nicht vorläufig angewandt wird.